ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – 123 SOLUTIONS KG
Stand Juni 2021
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, sowie für Angebote der 123 Solutions KG. im folgenden 123 Solutions genannt, die an den Kunden erfolgen..
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen – z.B. AGB des Kunden – oder sonstige Regelungen werden auch nicht dadurch Bestandteil des Vertrages, dass 123 Solutions ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Änderungen von zwischen 123 Solutions und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen können nur ausdrücklich erfolgen und bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit stets der Schriftform. Dieses Schriftlichkeitsgebot gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
1.4 Ändern sich diese Geschäftsbedingungen, wird 123 Solutions dem Kunden eine geänderte Fassung übermitteln. Für den Fall, dass der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Übermittlung der geänderten Fassung widerspricht, gelten die Geschäftsbedingungen in der geänderten Fassung für alle zwischen 123 Solutions und dem Kunden bestehenden Rechtsverhältnisse.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von 123 Solutions sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von 123 Solutions zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von 123 Solutions festgelegt..
2.3 123 Solutions behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor. 123 Solutions wird den Kunden von derartigen Abweichungen ohne unnötigen Aufschub verständigen.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Weder die Installation durch 123 Solutions noch die Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehört zum Leistungsumfang, wenn dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde. Derartige Leistungen werden von 123 Solutions gesondert verrechnet.
3.2 Sofern im Hinblick auf Installation, Schulung und/oder Beratung eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die dafür erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum zur Verfügung steht.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1 123 Solutions ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen und einzelne Rechte und Pflichten aus einem oder mehreren zwischen 123 Solutions und dem Kunden bestehenden Vertrag/Verträgen an Dritte abzutreten.
4.2 123 Solutions ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen und –leistungen an- und abzunehmen.
5. Preise
5.1 Alle von 123 Solutions bekannt gegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Transportkosten. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen 123 Solutions-Listenpreisen berechnet.
5.2 Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Preise vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (Basisjahr 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Die auf Basis dieser Wertsicherung neu berechneten Preise sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden und gelten als Grundlage für die Neuberechnung. Dem Kunden steht infolge einer derartigen Kostenanpassung kein Kündigungsrecht zu. Die Kostenanpassung erfolgt höchstens 1-mal jährlich zum Jahresbeginn, wobei es keiner Vorankündigung bedarf.
5.3 123 Solutions ist ansonsten berechtigt, vereinbarte Preise nach vorheriger Verständigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, beginnend mit dem nächstfolgenden Monatsersten, zu ändern. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum Stichtag der Preisänderung mittels eingeschriebenen Briefs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten ab dem Stichtag die geänderten Bedingungen.
5.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Vermerke auf Abnahmeprotokollen oder Arbeitsscheinen zum Teil die Grundlage für die Verrechnung der Leistungen von 123 Solutions sind. Der Kunde anerkennt daher die Richtigkeit von Vermerken auf derartigen Urkunden, wenn sie von ihm unterfertigt sind und verzichtet für den Fall von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Verrechnung der Leistungen von 123 Solutions auf den Einwand, die Vermerke auf den Urkunden wären nicht richtig, die den Vermerken zu Grunde liegenden Leistungen wären von 123 Solutions nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden oder nicht erforderlich gewesen, sofern der Kunde dies nicht im Zuge des Vermerks schriftlich festgehalten hat..
6. Lieferfrist
6.1 Von 123 Solutions angegebene Liefertermine und/oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich in Verbindung mit dem Wort „verbindlich“ schriftlich von 123 Solutions zugesagt wurde. Wird in einem solchen Fall ein verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist von 123 Solutions nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, nach schriftlicher (mit eingeschriebenem Brief) Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Für den Fall, dass sich Auftragsinhalte nach Übermittlung der Auftragsbestätigung von 123 Solutions an den Kunden ändern, werden alle verbindlich vereinbarten Liefertermine und –fristen für 123 Solutions unverbindlich.
6.3 Im Falle höherer Gewalt und in dem Fall, dass Umstände eintreten, die 123 Solutions nicht verschuldet hat und die einer Leistungserbringung durch 123 Solutions im Wege stehen, werden alle verbindlich vereinbarten Liefertermine und –fristen für 123 Solutions unverbindlich. Dies gilt jedenfalls für Fälle des Streiks oder der Aussperrung bei 123 Solutions, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. 123 Solutions wird den Kunden von derartigen Verzögerungen ohne unnötigen Aufschub verständigen.
7. Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist 123 Solutions nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, an 123 Solutions ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale in Höhe von 30 % des Nettoauftragswertes zu bezahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung dieses Pönales lässt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch 123 Solutions unberührt.
8. Gefahrenübergang, Gewährleistung
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hard- und/oder Software oder -teile nach Erhalt auf Fehler zu testen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich an 123 Solutions zu rügen, wobei eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels erforderlich ist. Unterlässt der Kunde diese Untersuchung, verliert er seine Gewährleistungs- und allfälligen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der von 123 Solutions gelieferten Hard- und/oder Software.
8.2 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert wird. Insoweit es sich dabei um Fehler handelt, welche die gewöhnliche oder ausdrücklich vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, liegt kein Mangel vor. 123 Solutions macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen und leistet nur für ausdrücklich und schriftlich zugesagte Eigenschaften der Software Gewähr. Insbesondere wird keine Gewähr für vom Kunden erwartete Eigenschaften geleistet, die von 123 Solutions nicht ausdrücklich zugesagt worden sind..
8.3 Soweit 123 Solutions Software, entgegen Punkt 3.1, gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von 123 Solutions gemeinsam mit einem Mitarbeiter von 123 Solutions – unverzüglich testen. Allfällige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
8.4 Sofern unter Bedachtnahme auf Punkte 8.1 und 8.2 Mängel vorliegen sollten, kann 123 Solutions Mängel nach Wahl durch Verbesserung oder Austausch mit mangelfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Die Überlassung eines neuen Release gilt in jedem Fall als Austausch von Software.
8.5 123 Solutions wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen. Für vom Kunden behauptete Mängel, die dieser nicht dokumentieren im Sinne von reproduzieren kann, leistet 123 Solutions keine Gewähr.
8.6 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Hard- oder Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt ab Abnahme der gelieferten Ware bzw. Software bzw. der erbrachten Dienstleistung zu laufen. Sobald eine von 123 Solutions gelieferte Software vom Kunden produktiv verwendet wird, gilt sie in jedem Fall als abgenommen. Das Vorliegen eines Mangels hat zu jeder Zeit der Kunde nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
8.8 Der Kunde ist in jedem Fall erst dann zur Ersatzvornahme berechtigt, wenn ein Mangel trotz zweimaligem Verbesserungsversuch von 123 Solutions nicht behoben ist.
9. Haftung
9.1 Eine Haftung von 123 Solutions für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden von 123 Solutions grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurde. Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
9.2 123 Solutions haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Schäden, Schäden aus Betriebsunterbrechungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn oder Ersparnissen. 123 Solutions haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung von 123 Solutions für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.
9.3 Für Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt.
10. Zahlung
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug – insbesondere ohne Skontoabzug – zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist 123 Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verlangen. Der Kunde hat für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 10,– zzgl. MwSt. sowie sämtliche der 123 Solutions bei der Verfolgung ihrer Ansprüche anfallenden Kosten zu bezahlen.
10.2 Der Kunde ist zur Zurückhaltung von Zahlungsverpflichtungen wegen behaupteter Mängel nicht berechtigt. Er darf gegen Forderungen von 123 Solutions nur mit rechtskräftig festgestellten oder von 123 Solutions schriftlich anerkannten Forderungen aufrechnen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 123 Solutions behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren – insbesondere auch an Programmträgern – sowie das Nutzungsrecht an der gelieferten enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher im Zusammenhang mit der betreffenden Ware entstandenen Forderungen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von 123 Solutions in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit unternehmerischer Sorgfalt für 123 Solutions zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine allfällig künftig entstehenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an 123 Solutions ab. 123 Solutions nimmt die Abtretung an.
11.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der
Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an 123 Solutions ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von 123 Solutions hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. 123 Solutions ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, in seiner Buchhaltung die Abtretung durch entsprechende Vermerke, insbesondere auch durch Vermerke in der Offenen-Posten-Liste ersichtlich zu machen und sämtlichen allfälligen sonstigen Anforderungen an wirksame Abtretungen zu entsprechen und die Erfüllung dieser Anforderungen 123 Solutions über entsprechende Aufforderung nachzuweisen.
11.4 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von 123 Solutions gelieferten Waren erfolgt für 123 Solutions. 123 Solutions erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
11.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt 123 Solutions Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen – ist 123 Solutions berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. 123 Solutions ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.7 Bei einem Rücknahmerecht von 123 Solutions gemäß vorstehendem Absatz hat der Kunde den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von 123 Solutions den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11.10 Für den Fall, dass über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist 123 Solutions berechtigt, als pauschale Abgeltung für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen (Forderungsanmeldung, Durchsetzung von Assonderungsansprüchen, Telefonate mit Masseverwalter, etc.) ein Entgelt in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1 123 Solutions behält an der gelieferten Software alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere sowie die damit jeweils im Zusammenhang stehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind vom Kunden zu beachten.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht Gegenteiliges vorsehen. Bei Auftreten von bei Standardsoftware üblichen Softwaremängeln, welche nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigenden, bietet 123 Solutions Unterstützung im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung von vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich gestattet – unzulässig. 123 Solutions behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, 123 Solutions von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und 123 Solutions auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. 123 Solutions ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, von Dritten behauptete Schutzrechtsverletzungen anzuerkennen und diesbezügliche Erklärungen abzugeben, ohne dies vorher schriftlich mit 123 Solutions abgestimmt zu haben.
14. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale in der Höhe von EUR 70.000.- zu zahlen. Die Vertragspartner anerkennen ausdrücklich die Angemessenheit der vereinbarten Konventionalstrafe.
15. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit 123 Solutions geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit 123 Solutions geschlossenen Verträgen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von 123 Solutions ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
16. Datenschutz
Der Kunde ermächtigt 123 Solutions, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
17.2 Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
17.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von 123 Solutions ist Wattens. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Innsbruck vereinbart.
18. Mediationsklausel
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.